Forderungen durchsetzen: das Mahnverfahren
Für unbestrittene Geldforderungen ist das gerichtliche Mahnverfahren schnell, günstig und auch ohne Anwalt möglich.
Das Mahnverfahren prüft die Forderung nicht inhaltlich; es führt zu einem Vollstreckungstitel, wenn der Schuldner nicht widerspricht. Der Antrag wird online gestellt (www.online-mahnantrag.de). Ein Vollstreckungsbescheid kann auch beantragt werden, wenn der Schuldner bereits Teilzahlungen geleistet hat; diese verringern nur den Restbetrag.
Schuldner, die keine Einwände gegen die Forderung erheben, aber immer neue Gründe nennen, warum sie gerade nicht zahlen können, spielen auf Zeit.
- Das Mahnverfahren nicht wegen bloßer Zahlungsversprechen ruhen lassen.
- Keine langfristige Ratenzahlung vor Erlass des Vollstreckungsbescheids vereinbaren.
- Nach dem Titel kann ein schriftlicher Vergleich über Raten geschlossen werden, mit einer Verfallklausel: Gerät der Schuldner mit einer Rate in Verzug, wird sofort vollstreckt.
Klage erheben oder verklagt werden
Ein deutsches Gericht ermittelt die Tatsachen im Zivilprozess nicht selbst: Was nicht rechtzeitig vorgetragen wird, zählt nicht.
Jeder Zivilprozess beginnt mit einer Klageschrift, die strenge formale Anforderungen der ZPO erfüllen muss. Wird Ihnen eine Klage zugestellt, prüfen Sie sofort, welches Verfahren das Gericht gewählt hat und welche Fristen laufen. Wer nicht reagiert oder zum Termin nicht erscheint, riskiert ein Versäumnisurteil. Ob Sie verklagt wurden, erfahren Sie verbindlich erst mit der Zustellung; ein Anruf beim Gericht hilft meist nicht.
Seit dem 1. Januar 2026 sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis 10.000 € zuständig (zuvor 5.000 €). Dort besteht kein Anwaltszwang; vor dem Landgericht, also über 10.000 €, schon. Selbst zu klagen spart Kosten, erhöht aber das Risiko von Fehlern.
- Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und werden vorab eingezahlt. Beispiel: Bei einer Klage über 5.385 € betragen sie für die erste Instanz 3 × 182 € = 546 €.
- Neben der Hauptforderung können Verzugszinsen (§ 288 BGB), vorgerichtliche Anwaltskosten und angemessene Mahnkosten verlangt werden.
- Eine Falle bei Unternehmen: Wird der Beklagte nur unter seiner Firma bezeichnet, ist Partei der Inhaber zum Zeitpunkt der Klage.
- Aus der Praxis: Ein Unternehmen aus Bad Homburg warf Mahnungen in den Briefkasten einer Wohnung, in der unser Mandant nicht mehr wohnte, und erwirkte einen Vollstreckungsbescheid. Jahre später legten wir Einspruch ein; das Gericht in Frankfurt am Main bestätigte, dass die Zustellung unwirksam war, und wies die Klage ab (2025).
Berufung gegen ein Urteil
Eine Berufung lohnt sich nur bei realistischen Erfolgsaussichten, und die Fristen sind kurz.
In der Berufung prüft das Gericht nicht nur Rechtsfehler, sondern auch die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung der ersten Instanz. Sie kommt in Betracht, wenn das Urteil erhebliche rechtliche oder tatsächliche Fehler enthält, wichtige Beweise übergangen wurden oder Verfahrensfehler den Ausgang beeinflusst haben.
- Bringen Sie zur Ersteinschätzung mit: das Urteil mit Gründen und Zustellungsnachweis, das Sitzungsprotokoll, alle Schriftsätze beider Seiten, gerichtliche Verfügungen und Beschlüsse sowie Verträge, Rechnungen, Gutachten und Zeugenaussagen.
- Fehlen Unterlagen, kann Akteneinsicht beim Gericht der ersten Instanz beantragt werden.
Internationale Forderungen und ausländische Urteile
Wohnt der Schuldner in Deutschland, kann er hier verklagt werden, auch wenn der Vertrag auf Russisch geschlossen wurde und russisches Recht vereinbart ist.
Ein typischer Fall: Ein Gläubiger in Russland oder einem anderen Land hat einem Bekannten in Deutschland ein Darlehen für dessen Geschäft gegeben, mit hohen Zinsen und Rückzahlung nach zwei oder drei Jahren. Dann verweigert der Schuldner die Zahlung. Eine Klausel, nach der Streitigkeiten vor russische Gerichte gehören, hebt den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten in Deutschland nicht auf.
Ein russisches Urteil wirkt in Deutschland nur, wenn deutsche Gerichte es anerkennen. Die Anerkennung kann scheitern, etwa bei Verletzung des rechtlichen Gehörs, widersprechenden Entscheidungen oder Verstoß gegen den deutschen ordre public. Deshalb wird häufig direkt in Deutschland geklagt, wo auch vollstreckt werden soll. Innerhalb der EU sind Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen deutlich vereinfacht; wir vertreten auch deutsche Unternehmen, gegen die in Spanien, Polen, Lettland oder Litauen ein Titel erwirkt wurde.
Die Informationen auf dieser Website dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
