Am 28.07.2020 hat der BGH in seinem Urteil (Az.: XI ZR 288/19) klargestellt, dass die Bank
keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft sind.
Für einen Verbraucher oder einen Kreditnehmer ist es allerdings schwer festzustellen, wann in seinem Darlehensvertrag die Angaben über die Vorfälligkeitsentschädigung korrekt und wann nicht korrekt, also fehlerhaft, dargestellt sind. Dadurch, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung keine Regelung oder Methode gesetzlich vorgeben sind, kann jede Bank ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen beliebig gestalten.
Für einen Darlehensnehmer gilt es hier besonders bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens, auf die Gestaltung der Vorfälligkeitsentschädigung in seinem Darlehensvertrag zu achten. Falls der Kredit bereits vorzeitig zurückgezahlt wurde und eine Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank verlangt und auch an die Bank gezahlt wurde, kann der Darlehensnehmer die gezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern, wenn:
- die Angaben über die Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag nicht korrekt, also fehlerhaft dargestellt sind.
- Geht die Initiative zur Ablösung des Darlehens allein vom Kreditinstitut aus, so besteht kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.