Warum muss eine Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung des Darlehens bezahlt werden.

Vorfälligkeits-entschädigung nach Kündigung des Darlehens

Üblicherweise erfolgt die Finanzierung von Konsumgütern, Autos, Küchen oder Immobilien im privaten Bereich in der Weise, dass Darlehensnehmer häufig zum Zwecke der Finanzierung mit ihrer Bank einen Darlehensvertrag abschließen. Allerdings kommt es auch zu Konstellationen, in denen ein Darlehensnehmer sein Darlehen kündigen oder vorzeitig zurückführen möchte.

Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. So ist es beispielsweise möglich, dass der Kunde an dem Darlehensobjekt einfach nicht mehr interessiert ist, etwa, weil es seinen Erwartungen nicht mehr entspricht. Persönliche und wirtschaftliche Hintergründe, die den Kunden zu einer Beendigung des Vertrages bewegen, sind häufig Arbeitslosigkeit, Ehescheidung, Krankheit, örtliche berufliche Veränderungen oder sonstige Ursachen.

Allerdings hat der Darlehensgeber grundsätzlich das Recht, eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung oder Kündigung des Darlehens zu verlangen.
Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich um eine Kompensation des ausfallenden Cash-Flow für die Bank. Die ausfallenden Cash-Flows sind Zins und Tilgung aus dem Kredit, welche bei der Bank bei vorzeitiger Rückführung zu einem Schaden nämlich als Vorfälligkeitsentschädigung führen können.

Vorzeitige Kündigung durch Darlehensnehmer

Sicherung des Anspruchs des Darlehensgebers auf die vertraglich vereinbarten Zinsen
Der Darlehensnehmer darf grundsätzlich seinen festverzinslichen Kredit, d. h. einen Kredit mit gebundenem Sollzinssatz, und sein befristetes, d.h. mit einer festen Laufzeit versehenes Darlehen nicht vorzeitig kündigen oder zurückzahlen.

Auf diese Weise wird der Anspruch des Darlehensgebers auf die vertraglich vereinbarten Zinsen gesichert. Bei verzinslichen Darlehen besteht in aller Regel eine Hauptpflicht des Kreditnehmers zur Abnahme der Valuta.

Die Pflichten der Vertragspartner aus dem Darlehensvertrag

Beim einen üblichen Kredit überlässt der Kreditgeber dem Kreditnehmer ein beliebiges Wirtschaftsgut zur zeitweiligen Nutzung. Bei der Überlassung kann es sich um Wirtschaftsgüter wie z. B. Geld, Gold, Wertpapiere oder Waren etc. handeln. Zahlungskredite sind beispielsweise der Kontokorrentkredit, der Lombardkredit oder das Allgemeine-Verbraucherdarlehen. Auch die Stundung durch den Warenlieferanten gehört zu den Krediten.

Die Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus dem Darlehensvertrag. Der Darlehensgeber hat die Pflicht, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Der Darlehensnehmer ist seinerseits verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuerstatten. Das formlose Darlehen ist der Grundtypus des Kreditgeschäfts, bei dem jemand einem anderen Kapital zur Nutzung anvertraut.

Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen entsteht im Normalfall mit der Auszahlung des Darlehens. Andere Vereinbarungen sind zulässig und durchaus gebräuchlich. Die Zinszahlungspflicht endet gewöhnlich mit der Beendigung des Darlehensvertrages.
Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung

Frühzeitige Kündigung oder Zurückzahlung des Darlehens

Wenn aber der Darlehensnehmer aus irgendwelchen Gründen sein Darlehen frühzeitig kündigen oder zurückzahlen will, können die Parteien einen Aufhebungsvertrag schließen. Der Darlehensnehmer kann sogar im Einzelfall gegen die Bank auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Anspruch haben. Auch bei einem beiderseitigen Aufhebungsvertrag wird die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbaren wollen und die Aufhebung in der Regel von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen.

In solchen Situationen, wenn es um eine zeitlich lange vertragliche Bindung geht, muss allerdings die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers erhalten bleiben. Nach der Rechtsprechung ist die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers dann unverhältnismäßig tangiert, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre. Daraus folgt, dass der Darlehensnehmer seinen Darlehensvertrag, gleich welcher Art, vorzeitig kündigen kann, wenn im Darlehensvertrag für einen Zeitraum ein gebundener Sollzinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert sind.

Dieses vorzeitige Kündigungsrecht steht dem Darlehensnehmer grundsätzlich zu, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate vergangen sind. Von einem solchen Interesse kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Dieses Sonderkündigungsrecht hat der Darlehensnehmer erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, wobei er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten hat.

kein Kündigungsrecht des Kreditnehmers

Seine Interessen auf vorzeitige Lösung vom Darlehensvertrag sind z.B. nicht betroffen, wenn der Kreditnehmer, etwa im Rahmen einer Umschuldung, durch die Ablösung des Kredits lediglich günstigere Darlehenskonditionen erreichen möchte oder wenn er während der bisherigen Vertragslaufzeit gebildete Rücklagen für die vorzeitige Tilgung nutzen möchte.
Auch der Umstand, dass der Darlehensnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, begründet noch kein Kündigungsrecht des Kreditnehmers. Ebenso besteht grundsätzlich dann kein Kündigungsrecht, wenn der Darlehensnehmer zu unerwarteter Liquidität, durch Erbschaft oder Lottogewinn gelangt
Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung des Darlehens

Außerordentliches Kündigungsrecht
Vorfälligkeits-Entschädigung für Kreditgeber

Das Gesetz gibt dem Kreditnehmer in solchen Situationen ein außerordentliches Kündigungsrecht und berücksichtigt im Gegenzug das Interesse des Kreditgebers.

Der Kreditgeber darf durch die vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrags keinen wirtschaftlichen Nachteil durch die einseitige Vertragslossagung erleiden. Deshalb muss der Kreditnehmer an den Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Dieser wirtschaftliche Nachteil für den Darlehensgeber soll ausgeglichen werden. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitpunkt fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre.

Geht die Initiative zur Ablösung des Darlehens allein vom Kreditinstitut aus, so besteht danach kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Vorfälligkeits-entschädigung

Von einer Vorfälligkeitsentschädigung spricht man, wenn der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Löst der Darlehensnehmer nach der Teilkündigung des Darlehens durch die Bank auch den ungekündigten Teil des Kredits ab, so ist die Bank insoweit zur Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt.

Keine Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeits-entschädigung bei vorzeitigen Kündigung oder Rückzahlung des Kredits.

Falls der Kredit bereits vorzeitig zurückgezahlt wurde und eine Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank verlangt und auch an die Bank gezahlt wurde, kann der Darlehensnehmer die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.

Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen

Was bedeutet für Verbraucher die Entscheidung des EuGH v. 9.9.2021 in Fragen Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen? Autokreditverträge und Pkw-Darlehensverträge von der BMW-Bank, Skoda-Bank, VW-Bank, Renault-Bank sind fehlerhaft.
Nach der Entscheidung des EuGH in Fragen Widerruf des Darlehens können so gut wie jeder KFZ-Darlehensvertrag oder allgemeine Darlehensverträge fehlerhaft sein. Diese fehlerhafte Verträge können auch heute noch wirksam widerrufen werden können.
Verbraucher können ihr Widerrufsrecht auch nach Ablauf der Widerrufsfrist ausüben. Für den Kreditgeber ist es verboten, einen Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs nach Widerruf des Darlehens zu erheben.