Sie haben einen Verkehrsunfall erlitten oder einen Wasserschaden in der Wohnung gehabt und nun haben Sie einen Gutachter oder Handwerker beauftragt, Ihnen ein Gutachten über die Schäden und die Kosten am verunfallten Fahrzeug oder einen Kostenvoranschlag für die Renovierung der Wohnung zu erstatten. Jetzt verlangt der Gutachter von Ihnen Erstattung seiner Kosten und der Handwerker verlangt seine Vergütung.
Sie finden diese Kosten sind ungerecht zu hoch und wollen nicht zahlen. Geht das? Auch im
Werkvertrag sind die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen anwendbar. Bei Verbraucherverträgen, sei es
Werkvertrag,
Mietvertrag,
Dienstvertrag,
Maklervertrag,
Partnerschaftsvermittlungsvertrag etc., die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben, und wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzverträge geschlossenen worden sind, besteht das Widerrufsrecht.
Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Schaffung des Werks, d.h. zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Der Besteller hat die Vergütung nicht für die aufgewendete Arbeit, sondern für das Werk zu leisten. Dadurch unterscheidet sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag, bei dem grundsätzlich kein Erfolg geschuldet wird.
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