WIDERRUFSRECHT IN VERTRÄGEN

Wann besteht ein Widerrufsrecht?
Die Möglichkeit, einen Vertag zu widerrufen, soll sowohl von Verbrauchern als auch von jungen Unternehmen nicht unterschätzt werden. Ausdrücklich haben Verbraucher das Widerrufsrecht neben Verbraucherdarlehensverträgen auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei Fernabsatzverträgen, bei Teilzeit-Wohnrechtsverträgen, bei Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen, und bei Tauschsystemverträgen.

Außerdem können ebenso der Verbraucherbauvertrag, der Versicherungsvertrag und der Kaufvertrag von Anteilen oder Aktien eines offenen oder geschlossenen Investmentvermögens widerrufen werden.

Bei jedem einzelnen Vertrag bestehen spezielle besondere Anforderungen an Widerrufsvoraussetzungen.
RECHT ZUM WIDERRUF EINES WERKVERTRAGES

In einem Fall musste eine GmbH bei einem Werkvertrag die komplette Werklohnzahlung in Höhe von mehr als 10.638,40 € für die Errichtung einer Markise im Wintergarten eines Klägers zurückerstatten. (LG Flensburg, Urteil v. 12.06.2020)

Der Fehler der GmbH lag darin, dass sie als Unternehmerin den Kläger als Verbraucher überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat und der Kläger den Werkvertrag rechtzeitig widerrufen hat.

Widerruf von Werkverträgen

RECHT ZUM WIDERRUF EINES WERKVERTRAGES
So musste z. B. eine GmbH, die komplette Zahlung in Höhe von 10.638,40 € für die Errichtung einer Markise im Wintergarten eines Klägers zurückerstatten, weil die GmbH den Kläger überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat und der Kläger den Werkvertrag rechtzeitig widerrufen hat.

Der Kläger beabsichtigte, an seinem Haus einen Wintergarten zu errichten. Die beklagte GmbH riet ihm, eine Markisenkonstruktion zu errichten, da, es sich herausstellte, dass der Anbau eines Wintergartens baurechtlich nicht zulässig war. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger ein entsprechendes Angebot zur Errichtung einer Markise.

Es handelt sich um eine Markise, die aus einer Überdachung und einer Senkrechtmarkise bestand. Die beklagte GmbH erstellte im Haus des Klägers vor Ort ein Aufmaß und baute nach Anfertigung die Markise ein. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht erfolgte nicht.

Die beklagte GmbH rechnete ihre Leistungen ab und der Kläger zahlte einen Teilbetrag auf diese Rechnung in Höhe von 10.638,40 €. Bei der Markisenkonstruktion bestanden jedoch Uneinigkeit über Mängel, die die GmbH nicht beheben wollte.

Der Kläger zögerte nicht, ließ sich rechtlich beraten und widerrief den Werkvertrag. Weiterhin forderte er die GmbH zur Rückzahlung des Werklohns auf.

GEHT DAS?
— Kann ein Werkvertrag widerrufen werden?
— Ja, das geht. Auch im Werkvertrag sind die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen anwendbar. Bei Verbraucherverträgen, sei es Werkvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag, Maklervertrag, Partnerschaftsvermittlungsvertrag etc., die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben, und wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzverträge geschlossenen worden sind, besteht das Widerrufsrecht.
Was ist vor der Widerruf von Verträgen zu beachten
Zu beachten ist, dass der Widerruf des Vertrages fristgerecht ausgeübt werden muss. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt worden ist. Ein ewiges Widerrufsrecht besteht allerdings in solchen Konstellationen nicht. Auch nach einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht unabhängig von einer Widerrufsbelehrung 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
HINWEIS: Das Widerrufsrecht ist bei allen Verbraucherverträgen regelmäßig streitig. Mit einer rechtlichen Beratung muss oft das Widerrufsrecht auch gerichtlich durchgesetzt werden. Deshalb sollten Risiken und Chancen kompetent und umfassend bewertet werden

Werkvertrag widerrufen und Werklohnzahlung zurückerhalten

Die beklagte GmbH musste den erhaltenen Werklohn für die Markisenkonstruktion zurückzahlen. Einen Wertersatzanspruch hatte sie insoweit auch nicht. Für den Kläger hat sich die rechtzeitige rechtliche Beratung gelohnt. Die Markisenkonstruktion blieb zwar mangelhaft, ein Rückbau der Markise war jedoch nicht erforderlich und der Kläger bekam sein Geld in Höhe von mehr als 10.638,40 € zurück.

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