Entschädigung Einlagensicherungsgesetzt
(EinSiG)

Greensill Bank AG Bremen ist pleite

Im Bereich der privaten Bankwirtschaft wird das Vermögen der Bankkunden durch das Einlagensicherungssystem des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) geschützt. Im Entschädigungsfall haben die Gläubiger der Greensill Bank AG einen Anspruch gegen das Einlagensicherungssystem des BdB. Der Anspruch auf Entschädigung steht jedoch nicht allen Gläubigern zu und ist im Umfang begrenzt.

Kein Schutz für institutionelle Anleger
Der Anspruch auf Entschädigung steht nicht allen Gläubigern der Greensill Bank AG zu. Im Entschädigungsfall haben die Gläubiger der Greensill Bank AG einen Anspruch gegen das Einlagensicherungssystem des BdB. Der Anspruch auf Entschädigung steht jedoch nicht allen Gläubigern zu und ist im Umfang begrenzt. Der Anspruch auf Entschädigung steht nicht allen Gläubiger der Greensill Bank AG zu.

Für bestimmte Gläubigergruppen, die über ausreichende Informationen und Fähigkeiten verfügen, besteht kein Anspruch gegen das Einlagensicherungssystem.

Die meisten institutionellen Anleger –
  • Finanzinstitute
  • Versicherungsunternehmen
werden von der Sicherungsverpflichtung ausgenommen. Die Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft und Einlagen von Pensions- und Rentenfonds werden ebenfallsnicht durch das Einlagensicherungssystem geschützt.
Als Folge der Finanzmarktkrise aus dem Jahr 2008 wurde auch die Einlagensicherungsrichtlinie geändert und in das deutsche Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) erneut im Jahr 2015 umgesetzt. Im Fall der Pleite eines Kreditinstitutes haben Einleger – Privatpersonen oder Unternehmen – gegen das Einlagensicherungssystem des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) einen Rechtsanspruch auf Entschädigung ihrer gedeckten Einlagen.

Der Rechtsanspruch entsteht, wenn das Kreditinstitut die Einlage nicht mehr selbst zurückzahlen kann und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht.
Beide Voraussetzungen treffen auf die pleitegegangene Greensill Bank AG aus Bremen zu. Das Amtsgericht Bremen hat nach dem Insolvenzantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 16. März 2021 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greensill Bank AG eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet für die Kunden der Greensill Bank AG, dass die Greensill Bank AG keine Auszahlungen der Kontoguthaben leisten kann und auch keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung durch die Greensill Bank AG besteht.
Privatanleger wurden von der Greensill Bank nach Angaben von tageschau.de über Online-Portale wie "Weltsparen" und "Zinspilot" mit hohen Zinsen angelockt und Spareinlagen bei Privatanlegern eingesammelt. Mit diesen Spareinlagen sicherte die Greensill Bank AG die Bankgeschäfte ihrer britisch-australischen Mutterfirma Greensill Capital Pty Ltd.
Greensill Bank AG Bremen ist insolvent


Entschädigungsfall für Privateinleger nach Einlagensicherungs-Gesetz (EinSiG)

Die BaFin stellte am 16. März 2021 den Entschädigungsfall für die Greensill Bank AG fest. Die BaFin stellt den Entschädigungsfall fest, wenn ein Moratorium länger als sechs Wochen andauert oder sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin löst das Entschädigungsverfahren aus, was als Grundlage der Entschädigungsansprüche für Einleger dient.
Nach dem EinSiG muss die BaFin nach ihrer Überzeugung feststellen, dass ein CRR-Kreditinstitut aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das CRR-Kreditinstitut dazu künftig in der Lage sein wird.
Zudem muss die finanziellen Krise dauerhaft sein. Die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Kreditinstitutes sind zusätzliche Gründe für die BaFin, um den Entschädigungsfall nach dem EinSiG festzustellen.

Das Einlagen-Sicherungssystem des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB)

Im Bereich der privaten Bankwirtschaft wird das Vermögen der Bankkunden durch das Einlagensicherungssystem des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) geschützt. Dieses Sicherungssystem setzt sich aus der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) für die gesetzliche Basisentschädigung und dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds zusammen.
Der Einleger hat im Entschädigungsfall gegen das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, einen Anspruch auf Entschädigung. Über die Zugehörigkeit zu den entsprechenden Sicherungseinrichtungen informieren die Institute ihre Kunden im Preisaushang vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen schriftlich. Dies geschieht in der Regel in Form eines Hinweisblattes, dass den Vertragsunterlagen beigefügt ist.
Die Greensill Bank AG gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an

Das Entschädigungsverfahren und der Mindestschutz der Einlagen

Die Entschädigungseinrichtung muss die Einleger unverzüglich informieren, nachdem die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt und die zuständige Entschädigungseinrichtung hierüber informiert hat. Für die Entschädigung und die Geltendmachung durch die Inhaber der Entschädigungsforderungen bis zur Entschädigungsgrenze von 100.000 Euro bedarf es ausdrücklich keines Antrags. Etwas anderes gilt allerdings, falls Einleger Entschädigung von mehr als 100.000 Euro geltend machen.
Grundsätzlich sind die Kontoguthaben aus Bankgeschäften in Höhe von 100.000 Euro pro Einleger und pro Kreditinstitut von der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt. Einer Geltendmachung durch die Inhaber von Entschädigungsforderungen bedarf es bis zur Entschädigungsgrenze von EUR 100.000 nicht.
Das Gesetz geht vom Grundsatz der automatischen Entschädigung aus und gewährt den Einlegern die Auszahlung ohne Antrag. Die Unterrichtung des Einlegers durch die Entschädigungseinrichtung kann zusammen mit der Entschädigung erfolgen.
Der Mindestschutz erfasst nur Einlagen nach dem EinSiG. Als Einlagen gelten dabei Kontoguthaben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen. Von der Einlagensicherung nicht geschützt sind z.B. Inhaberschuldverschreibungen wie Pfandbriefe.
Entschädigungsansprüche bis 500.000 Euro müssen angemeldet werden.

Anders für Beträge bis zu 500.000 Euro. Falls Einleger eine Entschädigung von mehr als 100.000 Euro geltend machen, besteht ein Ausnahmefall. Diese Ansprüche müssen angemeldet werden. Die Einleger werden innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Anmeldung entschädigt. Der Anspruch auf die Auszahlung der erhöhten Beträge unterliegt einer besonderen Überprüfung und muss vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der bergründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Entschädigungsumfang auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben und erfüllt die Entschädigungsansprüche.

Keine sofortige Auszahlung in bestimmten Fällen

Die Auszahlung der Entschädigungsansprüche kann allerdings in bestimmten Situationen z. B. wenn der Anspruch streitig ist oder wenn der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen kann, aufgeschoben und nicht sofort ausgezahlt werden.

Etwas anderes gilt allerdings, falls Einleger eine Entschädigung von mehr als 100.000 Euro geltend machen. In Ausnahmefällen ist eine Erstattung bis zu einer Höhe von 500.000 Euro möglich. Dieser Schutz bis zu 500.000 € für Einlagen ist für die besondere Lebensführung des Einlegers vorgesehen wie etwa Scheidung, Renteneintritt, Krankheit, etc.
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