BGH Urteil vom 17.12.2020 VI ZR 739/20
Verjährung der Schadensersatzklagen
Im Jahr 2019 erhobene Schadensersatzklagen gegen die VW AG sind wegen Verjährung erfolglos. Der BGH hat klar entschieden, dass erst im Jahr 2019 erhobene Schadenersatzansprüche eines VW-Käufers gegen den Hersteller verjährt sind, da der Fahrzeugkäufer bereits im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom sogenannten Dieselskandal betroffen ist. Die Regelverjährungsfrist für deliktische Schadenersatzansprüche beträgt 3 Jahre. Sie beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Danach sind solche Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt.